§ 34 Auskunft an den Betroffenen
(1) Der Betroffene kann Auskunft verlangen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf
Herkunft und Empfänger beziehen,
2. den Zweck der Speicherung und
3. Personen und Stellen, an die seine Daten regelmäßig übermittelt
werden, wenn seine Daten automatisiert verarbeitet werden.
Er soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt
werden soll, näher bezeichnen. Werden die personenbezogenen Daten
geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung gespeichert, kann der Betroffene
über Herkunft und Empfänger nur Auskunft verlangen, wenn er begründete
Zweifel an der Richtigkeit der Daten geltend macht. In diesem Falle ist
Auskunft über Herkunft und Empfänger auch dann zu erteilen, wenn diese
Angaben nicht gespeichert sind.
(2) Der Betroffene kann von Stellen, die geschäftsmäßig personenbezogene
Daten zum Zwecke der Auskunftserteilung speichern, Auskunft über seine
personenbezogenen Daten verlangen, auch wenn sie nicht in einer Datei
gespeichert sind. Auskunft über Herkunft und Empfänger kann der Betroffene
nur verlangen, wenn er begründete Zweifel an der Richtigkeit der Daten
geltend macht. § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
Aufsichtsbehörde im Einzelfall die Einhaltung von Satz 1 überprüft, wenn der
Betroffene begründet darlegt, daß die Auskunft nicht oder nicht richtig
erteilt worden ist.
(3) Die Auskunft wird schriftlich erteilt, soweit nicht wegen der besonderen
Umstände eine andere Form der Auskunftserteilung angemessen ist.
(4) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn der Betroffene
nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 nicht zu benachrichtigen ist.
(5) Die Auskunft ist unentgeltlich. Werden die personenbezogenen Daten
geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung gespeichert, kann jedoch ein
Entgelt verlangt werden, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten
zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Das Entgelt darf über die durch die
Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten nicht
hinausgehen. Ein Entgelt kann in den Fällen nicht verlangt werden, in denen
besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß Daten unrichtig oder
unzulässig gespeichert werden, oder in denen die Auskunft ergibt, daß die
Daten zu berichtigen oder unter der Voraussetzung des § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr.
1 zu löschen sind.
(6) Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem Betroffenen die
Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen seines Auskunftsanspruchs persönlich
Kenntnis über die ihn betreffenden Daten und Angaben zu verschaffen. Er ist
hierauf in geeigneter Weise hinzuweisen.
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