§ 34   Auskunft an den Betroffenen

(1) Der Betroffene kann Auskunft verlangen über

    1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit  sie  sich  auf
    Herkunft und Empfänger beziehen,

    2. den Zweck der Speicherung und

    3. Personen und Stellen,  an  die  seine  Daten  regelmäßig  übermittelt
    werden, wenn seine Daten automatisiert verarbeitet werden.

Er soll die Art der  personenbezogenen  Daten,  über  die  Auskunft  erteilt
werden   soll,   näher   bezeichnen.   Werden  die  personenbezogenen  Daten
geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung gespeichert, kann der  Betroffene
über  Herkunft  und  Empfänger  nur  Auskunft  verlangen, wenn er begründete
Zweifel an der Richtigkeit der Daten geltend  macht.  In  diesem  Falle  ist
Auskunft  über  Herkunft  und  Empfänger  auch  dann zu erteilen, wenn diese
Angaben nicht gespeichert sind.

(2) Der Betroffene kann von  Stellen,  die  geschäftsmäßig  personenbezogene
Daten  zum  Zwecke  der  Auskunftserteilung  speichern,  Auskunft über seine
personenbezogenen Daten verlangen,  auch  wenn  sie  nicht  in  einer  Datei
gespeichert  sind.  Auskunft über Herkunft und Empfänger kann der Betroffene
nur verlangen, wenn er begründete  Zweifel  an  der  Richtigkeit  der  Daten
geltend  macht.  §  38  Abs.  1  ist  mit  der  Maßgabe  anzuwenden, daß die
Aufsichtsbehörde im Einzelfall die Einhaltung von Satz 1 überprüft, wenn der
Betroffene  begründet  darlegt,  daß  die  Auskunft nicht oder nicht richtig
erteilt worden ist.

(3) Die Auskunft wird schriftlich erteilt, soweit nicht wegen der besonderen
Umstände eine andere Form der Auskunftserteilung angemessen ist.

(4) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn  der  Betroffene
nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 nicht zu benachrichtigen ist.

(5) Die Auskunft  ist  unentgeltlich.  Werden  die  personenbezogenen  Daten
geschäftsmäßig  zum  Zwecke  der  Übermittlung  gespeichert, kann jedoch ein
Entgelt verlangt werden, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber  Dritten
zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Das Entgelt darf über die durch die
Auskunftserteilung   entstandenen   direkt   zurechenbaren   Kosten    nicht
hinausgehen.  Ein Entgelt kann in den Fällen nicht verlangt werden, in denen
besondere Umstände die  Annahme  rechtfertigen,  daß  Daten  unrichtig  oder
unzulässig  gespeichert  werden,  oder in denen die Auskunft ergibt, daß die
Daten zu berichtigen oder unter der Voraussetzung des § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr.
1 zu löschen sind.

(6) Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem Betroffenen  die
Möglichkeit  zu  geben,  sich im Rahmen seines Auskunftsanspruchs persönlich
Kenntnis über die ihn betreffenden Daten und Angaben zu verschaffen. Er  ist
hierauf in geeigneter Weise hinzuweisen.



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